Allgemeine Versicherungsbedingungen zur TF Mastercard Gold

 

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(Stand 15.03.2022)

AmTrust International Underwriters DAC
6-8 College Green
Dublin 2 Ireland
Company number 169384


Inhalt
Allgemeine Vertragsinformationen
Produktübersicht


I. Allgemeine Versicherungsbedingungen


§ 1 Versicherte Person, mitversicherte Familienangehörige, Mitreisende, Versicherer, Versicherungsnehmer
§ 2 Beginn und Ende der Versicherung
§ 3 Dauer der Reise
§ 4 Versicherungsfall
§ 5 Örtlicher Geltungsbereich
§ 6 Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
§ 7 Beitragszahlung
§ 8 Geltendmachung vonRechten
§ 9 Leistung der Entschädigung
§ 10 Gesamtversicherungssumme je Versicherungsfall
§ 11 Sanktionsklausel
§ 12 Altersbeschränkungen
§ 13 Allgemeine Ausschlüsse
§ 14 Anderweitige Versicherung, Subsidiarität
§ 15 Ansprüche gegen Dritte
§ 16 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
§ 17 Rechtsfolgen beiObliegenheitsverletzung
§ 18 Abtretung
§ 19 Anzeige von Willenserklärungen
§ 20 Anwendbares Recht, Gerichtsstand


II. Besondere Versicherungsbedingungen


Ø Reiserücktrittskosten-
/Reiseabbruch- Versicherung
Ø Reisegepäck-Versicherung
Ø Flug- und Gepäck-verspätungs-
Versicherung
Ø Haftpflichtversicherung für
Privatpersonen im Ausland Ø Auslandsreise-Kranken-
versicherung
Ø Unfallversicherung

 

Versicherer:
AMTRUST INTERNATIONAL UNDERWRITERS DAC
6-8 College Green
Dublin 2
Ireland, D02 HW74

Telefon: +353 (0) 1 775 2900
Telefax: +353 (0) 1 775 2915

Vorsitzender des Vorstands (CEO):
Ronan Conboy

Eingetragener Hauptsitz:
Dublin

Registergericht, HRB:
Dublin (Irland), 169384

Vorstände der Gesellschaft:
R. Conboy, J. Wrynn (USA), M. Caviet (UK), B. Zyskind (USA), D. DeCarlo (USA), R. Rivera (USA), D. Lyons (USA).

Aufsichtsbehörde des Hauptsitzes:
Central Bank of Ireland PO Box 559
Dublin 1 Ireland

Hauptgeschäftstätigkeit
Internationaler Vertrieb von Sachversicherungen

Garantiefonds
AMTRUST INTERNATIONAL UNDERWRITERS
DAC ist keinem Garantiefonds angeschlossen

Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung
Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers richten sich nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag und den gesetzlichen Vorschriften.

Insbesondere gilt (soweit nicht anders vereinbart):

Fälligkeit der Geldleistung

(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.

Tritt ein Versicherungsfall vor Zahlung der ersten Prämie ein, besteht ein Anspruch auf Versicherungsleistungen jedoch dann, wenn der Versicherungsnehmer die Erstprämie(bei Ratenzahlung die erste Rate) innerhalb der vereinbarten Frist an den Versicherer zahlt.

Kontakt im Schadenfall:

ROLAND Assistance GmbH Deutz-Kalker-Straße 46
50679 Köln

Telefon: +49 30 814 566 897

Anwendbares Recht
Auf die Versicherungsverträge ist jeweils schwedisches Recht anwendbar mit Ausnahme der kollisionsrechtlichen Vorschriften des schwedischen internationalen Privatrechts.
Sprache
Hinsichtlich des Versicherungsvertrages ist Deutsch anzuwenden. Dies gilt auch für die laufende Kommunikation.

Beschwerden, Aufsicht

Sollten Sie eine Frage oder eine Beschwerde in Bezug auf Ihren Versicherungsschutz haben, senden Sie sie bitte schriftlich an die folgende Anschrift oder per E-Mail an Mail:

AMTRUST INTERNATIONAL UNDERWRITERS
DAC 6-8 College
Green Dublin 2 Ireland, D02 HW74

Telefon: +353 (0) 1 775 2900
Telefax: +353 (0) 1 775 2915

Sie können daneben den irischen Ombudsman kontaktieren:

Financial Services Ombudsman of Ireland 3rd Floor, Lincoln House, Lincoln Place Dublin 2
D02 VH29
Ireland

Phone: +353 1 6620899
Fax: +353 1 6620890
E-Mail: enquiries@financialombudsman.ie

Dieses Beschwerdeverfahren beeinträchtigt in keiner Weise Ihre gesetzlichen Rechte, rechtlich gegen uns vorzugehen.

Wenn Sie nicht zufrieden sind, können Sie sich auch an folgende Aufsichtsbehörden wenden:

Central Bank of Ireland PO Box 559
Dublin 1 Ireland

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
Postfach 1253
53002 Bonn
Telephone: +49(0)228 / 4108 0
Fax: +49(0)228 / 4108 1550
E-mail:poststelle@bafin.de

Der Versicherer unterliegt ebenfalls der Aufsicht der Schwedischen Finanzaufsichtsbehörde bezüglich der Vertriebsaktivitäten in Schweden. Die Kontaktdaten der schwedischen Finanzaufsichtsbehörde lauten wie folgt:

Anschrift: Finansinspektionen, Box 7821, 103
97, Stockholm, Schweden.
E-mail: finansinspektionen@fi.se Tel.: 08-408 980 00


I. Allgemeine Versicherungsbedingungen


§1 Versicherte Person, mitversicherte Familienangehörige, Mitreisende, Versicherer, Versicherungsnehmer
§2 Beginn und Ende der Versicherung
§3 Dauer der Reise
§4 Versicherungsfall
§5 Örtlicher Geltungsbereich
§6 Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
§7 Beitragszahlung
§8 Geltendmachung von Rechten
§9 Leistung der Entschädigung
§10 Gesamtversicherungssumme je Versicherungsfall
§11 Sanktionsklausel
§12 Altersbeschränkungen
§13 Allgemeine Ausschlüsse
§14 Anderweitige Versicherung, Subsidiarität
§15 Ansprüche gegen Dritte
§16 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
§17 Rechtsfolgen bei
Obliegenheitsverletzung
§18 Abtretung
§19 Anzeige von Willenserklärungen
§ 20 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen finden Anwendung, soweit in den jeweiligen Besonderen Bedingungen keine abweichende Regelung festgelegt ist.


§1 Versicherte Person, mitversicherte Familienangehörige, Mitreisende, Versicherer, Versicherungsnehmer


1.1 Versicherte Person
1.1.1 Versicherte Person ist der berechtigte Inhaber einer gültigen Kreditkarte der TF Bank (im Folgenden „Kreditkarteninhaber"), welcher auf Grund eines entsprechenden Kreditkartenvertrages zur Nutzung dieser Kreditkarte berechtigt ist (im Folgenden „versicherte Person" genannt).
1.1.2 Neben der versicherten Person erstreckt sich der Versicherungs- schutz auch auf die mitreisenden Familienangehörigen, soweit sie in den jeweiligen Besonderen Bedingungen als mitversichert erwähnt werden. Familien- angehörige im Sinne dieser Bedingungen sind der Ehegatte/ Lebenspartner sowie die Kinder der versicherten Person unter 23 Jahren, sofern diese unter derselben Adresse wie die versicherte Person gemeldet sind oder als Studenten/Auszubildende unter einer anderen Wohnanschrift leben, aber der versicherten Person gegenüber unterhaltsberechtigt sind und Unterhalt beziehen. Die Versicherung gilt auch für leibliche, adoptierte oder Pflegekinder unter

23 Jahren, die an einer anderen Adresse als die versicherte Person wohnhaft sind, aber früher an der Wohnanschrift der versicherten Person gemeldet waren (im Folgenden „mitversicherte Familienangehörige" genannt).
1.1.3 Die Versicherung erstreckt sich außerdem auf bis zu drei sonstige, mit der versicherten Person gemeinsam Mitreisende (im Folgenden „Mitreisende").
Voraussetzung für die Mitversicherung der Mitreisenden ist, dass sie als Mitreisende dieselbe Reiseroute, Reisezeiten und Zwischenstopps wie die versicherte Person wählen.
1.1.4 Versicherungsschutz gilt für die versicherte Person, die mit- versicherten Familienangehörigen und bis zu drei Mitreisende (im Folgenden allgemein „versicherte Person"). Gehen mitversicherte Familienangehörige und andere Mitreisende auf dieselbe Reise, sind zunächst die Familienangehörigen und erst dann die übrigen Mitreisenden versichert. Die maximale Anzahl von Versicherten unter dieser Versicherung beträgt inklusive der versicherten Person vier. Bei mehr als vier Personen gilt folgende Reihenfolge: versicherte Person, innerhalb der Familiengehörigen das Alter absteigend, innerhalb der übrigen Mitreisenden ebenfalls das Alter absteigend.

1.1.5 Die versicherte Person muss ihren ständigen und (gemäß auf den Ort anwendbarem nationalen Recht zu bestimmenden) rechtlichen Wohnsitz in Deutschland haben.
1.2 Versicherer ist AmTrust International Underwriters DAC (im Folgenden „Versicherer“ genannt).
Versicherungsnehmer ist das die Kreditkarte emittierende Unternehmen, TF Bank AB (publ) Organisationsnummer: 556158-1041
Ryssnäsgatan 2, 504 64 Borås, Schweden (im Folgenden „Versicherungsnehmer" ge- nannt).


§ 2 Beginn und Ende der Versicherung


2.1 Der Versicherungsschutz beginnt ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der Kreditkarte und wird gewährt für während der jeweiligen Versicherungsperiode innerhalb des versicherten Zeitraums eintretende Versicherungsfälle.
Die Gültigkeit setzt den wirksamen Vertragsabschluss zwischen dem Versicherungsnehmer und der versicherten Person sowie die Aktivierung der Kreditkarte durch den Versicherungsnehmer voraus. Versicherungsperiode ist das Kalenderjahr. Beginnt die Gültigkeit der Kreditkarte während eines laufenden Kalenderjahres, ist die erste Versicherungsperiode kürzer als ein Kalenderjahr. Der versicherte Zeitraum ist der Zeitraum vom Beginn der ersten bis zum Ende der letzten sich lückenlos aneinander anschließenden Versicherungsperioden.
2.2 Der versicherte Zeitraum endet:
2.2.1 mit Ablauf des Gültigkeitszeitraums der Kreditkarte, oder

2.2.2 mit Beendigung des Gruppen- versicherungsvertrags zwischendem Versicherungsnehmer und dem Versicherer, je nachdem, welcher der frühere dieser Zeitpunkte ist. Es obliegt dem Versicherungsnehmer, die versicherte Person über den Anschlussversicherer zu in- formieren.
2.3 ab Beendigung des Gruppen- versicherungsvertrags gilt gegenüber den versicherten Personen eine Nachhaftungvon maximal einem Jahr (entsprechend dem Zeitraum, für den jeweils der Kartenbeitrag gezahlt worden ist).
Bei lückenloser Fortsetzung des gleichen bzw. eines erweiterten Versicherungs- schutzes durch einen anderen Versicherer wird keine Nachhaftung gewährt.


§ 3 Dauer der Reise


3.1 Versicherungsschutz wird für die Dauer von 90 Tagen gewährt. Dauert die Reise länger als 90 Tage, ist kein Teil der Reise versichert.
3.2 Die Versicherung beginnt, wenn die versicherte Person, der mitversicherte Familienangehörige oder der Mitreisende den letzten Aufenthaltsort (die Wohnung, den Arbeitsplatz oder den Studienort) verlässt, und endet mit der Rückkehr.
3.3 Ist bei Antritt der Reise eine Rückkehr nicht oder noch nicht geplant oder wird kein Rückflug oder Rückfahrtticket gebucht, gilt die Versicherung nur für die ersten 35 Tage der Reise.
3.4 Die Versicherungsdauer verlängert sich um 5 Tage über die jeweilige zeitliche Limitierung hinaus, wenn die Reise aus nicht

vorhersehbaren oder unvermeidlichen Gründen, die außerhalb der Kontrolle der versicherten Person, eines mitversicherten Familienangehörigen oder eines Mit- reisenden liegen, verlängert werden muss.


§ 4 Versicherungsfall


4.1 Versicherungsfall ist definiert als ein einmaliges Ereignis, welches in diesen Versicherungsbedingungen aufgeführt ist und die versicherte Person, mitversicherte Familienangehörige oder Mitreisende betrifft.
4.2 Zahlungen müssen immer von der versicherten Person im Voraus übernommen werden und können erst im Anschluss durch den Versicherer im Versicherungsfall regressiert werden.
4.3 Ein einmaliges Ereignis ist ein Vorfall, der dazu führt, dass die versicherte Person, mitversicherte Familienangehörige oder Mitreisende einen Unfall, eine Krankheit bzw. einen Verlust entsprechend der Definitionen in den folgenden Besonderen Bedingungen erleidet.


§ 5 Örtlicher Geltungsbereich


5.1 Der Versicherungsschutz gilt weltweit.
In diesem Zusammenhang sind auch die territorialen Ausschlüsse gemäß § 11 zu beachten.
5.2 Der Versicherungsschutz für eine Reise beginnt, wenn die versicherte Person, der mitversicherte Familienangehörige oder der Mitreisende den letzten Aufenthaltsort (die Wohnung, den Arbeitsplatz oder den

Studienort) verlässt und endet mit der Rückkehr.
5.3 Die Reise muss im EWR beginnen und enden.
5.4 Findet die Reise innerhalb des Heimatlandes der versicherten Person oder des mitversicherten Familienangehörigen statt, muss:
5.4.1 entweder mindestens eine Übernachtung außerhalb des gewöhnlichen Aufenthaltsortes (Wohn-, Arbeits- oder Studienortes) stattfinden, oder
5.4.2 während der Reise ein Flugzeug benutzt werden.
5.5 kein Versicherungsschutz besteht für die versicherte Person, mitversicherte Familienangehörige oder Mitreisende:
5.5.1 an dem gewöhnlichen Aufenthalts- ort der versicherten Person, des mit- versicherten Familienangehörigen oder Mitreisenden (Wohn-, Arbeits- oder Studienort);
5.5.2 bei Reisen zwischen Wohn-, Arbeits- oder Studienort;
5.5.3 bei Tagesreisen innerhalb desWohn-
, Arbeits- oder Studienortes;
5.5.4 bei der Teilnahme an Expeditionen oder Entdeckungsreisen;
5.5.5 bei Reisen in Länder und Regionen, für welche eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt.

§ 6 Voraussetzungen für den Versicherungsschutz


6.1 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Kreditkarte vor Reisebeginn mit mindestens 50% der Gesamttransportkosten der versicherten Person, des mitversicherten Familienangehörigen oder der Mitreisenden belastet worden sein muss. Anzahlungen sind abgedeckt, wenn 100% der Anzahlung mit der Kreditkarte bezahlt worden sind.
6.2 Wird die Reise mit einem Privat-PKW zurückgelegt, müssen mindestens 50% der Gesamtreisekosten wie Unterkunft- oder Fahrkosten, vor der Reise mit der Kreditkarte bezahlt worden sein.
6.3 Die Reise gilt als angetreten, wenn die versicherte Person, der mitversicherte Familienangehörige oder der Mitreisende seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort verlässt.
6.4 Wird die Reise mittels Bonuspunkten - wie etwa Vielflieger- programmen - gezahlt, gelten Kosten, die mit dem Flug in Zusammenhang stehen, als Gesamttransportkosten.
6.5 Andere Zahlungsmodalitäten, wie Bankeinzug oder Überweisungen, aktivieren den Versicherungsschutz nicht.
6.6 Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Reisen, die mehr als 12 Monate im Voraus gebucht werden.
Weitere zu beachtende Voraussetzungen für die Versicherungsleistung finden sich bei den jeweiligen Besonderen Bedingungen.

§ 7 Beitragszahlung


Den Beitrag für diese Versicherungen trägt der Versicherungsnehmer.


§ 8 Geltendmachung von Rechten


8.1 Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen der versicherten Person und gegebenenfalls den mitversicherten Familienangehörigen und im Todesfall dessen Erben zu. Sämtliche Gestaltungs- und andere Rechte bezüglich der Eingehung, Abänderung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages bleiben beim Versicherungsnehmer.
8.2 Die versicherte Person kann ihre Rechte gegenüber dem Versicherer auch ohne Zustimmung des Versicherungs- nehmers gerichtlich und außergerichtlich auch dann geltend machen, wenn sie nicht im Besitz des Versicherungsscheines ist.


§ 9 Leistung der Entschädigung


9.1 Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. In allen anderen Fällen sind Zahlungen spätestens einen Monat nach Meldung des Versicherungsfalles durch den Leistungsberechtigten und Vorlage einer zur Feststellung der Leistungspflicht zumutbaren Schadensmeldung zu leisten.
9.2 Wird der versicherten Person nach Feststellung des Versicherungsfalles ein Anspruch auf Teile der Versicherungssumme zuerkannt, so ist diese unverzüglich zu zahlen.


§ 10 Gesamtversicherungssumme je Versicherungsfall

Für ein und denselben Versicherungsfall beträgt die Gesamtversicherungssumme maximal EUR 2.000.000,00 für alle durch die Kreditkarte versicherten Personen. Bei Flugzeugunglücken beträgt die Gesamt- versicherungssumme EUR 5.000.000,00.

Geht der Schaden über diese Beträge hinaus und erstreckt er sich auf mehrerer versicherte Personen, so wird die Versicherungsleistung im Verhältnis des Gesamtschadens zum Schaden der jeweiligen Person geleistet.


§ 11 Sanktionsklausel


11.1 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-,
Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder Schwedens entgegen- stehen.
11.2 Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechts- vorschriften entgegenstehen.


§ 12 Altersbeschränkungen


12.1 Versicherte Personen, mit- versicherte Familienangehörige oder Mitreisende, die bei Reisebeginn älter als
70 Jahre sind, sind für eine maximale Reisedauer von 21 Tagen versichert.
12.2 Der Reiserücktrittschutz gilt nicht für Personen, die bei Reisebeginn 75 Jahre oderälter sind.
12.3 Medizinischer Notfallschutz und Rücktransport gilt nicht für Personen, die beiReisebeginn 75 Jahre oder älter sind.
12.4 Die Unfallversicherung bietet eingeschränkte oder gar keine Entschädigung für Personen, die bei Reisebeginn älter als 67 Jahre sind


§ 13 Allgemeine Ausschlüsse


Nicht versichert sind die Gefahren
13.1 Tickets, Hotel- und andere Reisekosten, die nicht im Voraus, das heißt vor Reiseantritt, gezahlt worden sind. Für eine Stornierung reicht es nicht aus, dass die Daten der Kreditkarte entgegengenommen werden, die Abbuchung des Reisepreises jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Ausschlaggebend ist somit, dass die Karte tatsächlich mit den Reisekosten belastet worden ist;
13.2 Tickets, Hotel- und andere Reisekosten, wenn der beabsichtigte Reiseantritt mehr als 12 Monate nach dem Buchungszeitpunkt liegt;
13.3 die Karte darf nicht abgelaufen oder geändert sein;
13.4 Schwangerschaft; der Ver- sicherungsschutz erstreckt sich nicht auf eine Stornierung der Reise, wenn die Schwangerschaft der versicherten Person, des mitversicherten Familienangehörigen oder des Mitreisenden der einzige Grund für die Stornierung ist. Dies gilt auch dann, wenn die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der
Buchung der Reise noch nicht bekannt war. Sollte es jedoch vor dem 7. Schwangerschaftsmonat zu Komplikationen/Erkrankungen durch die Schwangerschaft kommen, welche die versicherte Person am Reisen hindert, so ist der Rücktritt gedeckt. Die Versicherung deckt ebenfalls die Kosten für Behandlung und Transport auf der Reise bei Erkrankung/Komplikationen bis einschließlich zum 6. Schwangerschaftsmonat;

13.5 von Erdbeben und Vulkan- ausbrüchen;
13.6 von Pandemien;
13.7 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung;
13.8 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;
13.9 Schließung von Grenzen, Lufträumen, Häfen und Absagen von Zügen oder Bussen auf Grund von Drohungen, Terrorismus oder
Regierungsanweisungen;
13.10 Zusammenbruch der Kom- munikation auf Grund von Insolvenz;
13.11 von Streik, Aussperrung, Arbeits- unruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen;
13.12 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der
feindlichen Verwendung von Kriegs- werkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn die versicherte Person, der mitversicherte Familienangehörige oder der Mitreisende sich zum Zeitpunkt des Ausbruches bereits in dem jeweiligen Gebiet befindet. Die Versicherung endet dann aber zwei Wochen nach Kriegsausbruch. In jedem Fall ist die versicherte Person, der mitversicherte Familienangehörige oder der Mitreisende verpflichtet, sich zu bemühen, das Gebiet unverzüglich zu verlassen.
Weitere zu beachtende Ausschlüsse sind den jeweiligen Besonderen Versicherungsbedingungen zu entnehmen.


§ 14 Anderweitige Versicherung, Subsidiarität


Der jeweilige Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehenden Versicherungen, das heißt, sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr auch noch bei einem anderen Versicherer besteht, geht der anderweitige Vertrag diesem vor. Versicherungsschutz wird nur im Anschluss gewährt.


§ 15 Ansprüche gegen Dritte


15.1 Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf den Versicherer über.
15.2 Sofern erforderlich, ist die ver- sicherte Person, der mitversicherte Familienangehörige oder der Mitreisende verpflichtet, in diesem Umfang eine Abtretungserklärung gegenüber dem Versicherer abzugeben.
15.3 Die versicherte Person, der mitversicherte Familienangehörige oder der
Mitreisende hat den Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
15.4 Richtet sich der Ersatzanspruch der versicherten Person, des mitversicherten Familienangehörigen oder des Mitreisenden gegen eine Person, mit der sie/er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaftlebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.


§ 16 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles


Die versicherte Person, der mitversicherte Familienangehörige oder der Mitreisende istverpflichtet,
16.1 den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden;
16.2 den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, insbesondere
§ das Schadenereignis und den Schadenumfang darzulegen;
§ dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten;
§ jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen;
§ Originalbelege einzureichen und
§ die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlich ist.
16.3 Weitere zu beachtende Obliegenheiten finden sich bei den jeweiligen Besonderen Bedingungen.


§ 17 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung


Die hier beschriebenen Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung gelten für alle in den Allgemeinen und in den Besonderen Versicherungsbedingungen genannten Obliegenheiten.
Verletzt die versicherte Person, der mitversicherte Familienangehörige oder der Mitreisende vorsätzlich eine Obliegenheit,die sie/er nach Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
17.1 Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit durch die versicherte Personist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, dass der Schwere des Verschuldens der versicherten Person, des mitversicherten Familienangehörigen oder des Mitreisenden entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die versicherte Person, dermitversicherte Familienangehörige oder der Mitreisende zu beweisen.
17.2 Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die versicherte Person, der mitversicherte Familienangehörige oder der Mitreisende nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
17.3 Verletzt die versicherte Person, der mitversicherte Familienangehörige oder der Mitreisende eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, und dieses Versäumnis fügt dem Versicherer einen Schaden zu, so kann die Entschädigung, die andernfalls gezahlt worden wäre, entsprechend den Umständen angemessen gekürzt werden,, wenn der Versicherer die versicherte Person, den mitversicherten Familienangehörigen oder den Mitreisenden durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

§ 18 Abtretung


Die Ansprüche aus diesem Ver- sicherungsvertrag können vor der endgültigen Feststellung durch den Versicherer oder ein Gericht ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherers nicht abgetreten oder verpfändet werden.


§ 19 Anzeige von Willenserklärungen


Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Willenserklärungen sind in Textform abzugeben, soweit nicht aus- drücklich etwas anderes bestimmt ist.
Versicherungsvermittler sind zur Ent- gegennahme von Anzeigen nicht bevollmächtigt.


§ 20 Anwendbares Recht, Gerichtsstand


20.1 Soweit gesetzlich zulässig, gilt schwedisches Recht mit Ausnahme der kollisionsrechtlichen Vorschriften des schwedischen internationalen Privatrechts.

 

II. Besondere Versicherungsbedingungen zur Reiserücktrittskosten-
/Reiseabbruch-Versicherung



§ 1 Versicherte Person
§ 2 Gegenstand der Versicherung
§ 3 Voraussetzungen für das Eingreifendes Versicherungsschutzes
§ 4 Ausschlüsse
§ 5 Örtlicher Geltungsbereich
§ 6 Versicherungsleistung und -summen
§ 7 Selbstbeteiligung
§ 8 Obliegenheiten im Schadenfall


§ 1 Versicherte Person
Die Reiserücktrittsversicherung gilt für die versicherte Person, den mitversicherten Familienangehörigen oder Mitreisenden im Sinne von § 1 der Allgemeinen Bedingungen.
§ 2 Gegenstand der Versicherung
Bei Nichtantritt der Reise erstattet der Versicherer bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme.
2.1 die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement;
2.2 das bei der Buchung vereinbarte, dem Reisevermittler vertraglich geschuldete und in Rechnung gestellte Vermittlungs- entgelt, sofern der Betrag bei der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme be- rücksichtigt wurde. Übersteigt das Vermittlungsentgelt den allgemein üblichen und angemessenen Umfang, kann der Versicherer seine Leistung auf einen angemessenen Betrag herab- setzen. Nicht versichert sind Entgelte, die dem Reisevermittler erst infolge der Stornierung geschuldet werden.
2.3 Wird die Reise aufgrund einer der in Abschnitt 2.4 genannten Gründe abgebrochen, leistet der Versicherer die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten der versicherten Person, vorausgesetzt das An- und Abreise im Reisevertrag enthalten sind. Bei Erstattung dieser Kosten wird in Bezug auf Art und Klasse des Transportmittels und der Unterkunft auf die für die Reise gebuchte Qualität abgestellt. Wenn abweichend von der gebuchten Reise die Rückreise mit einem Flugzeug erforderlich ist, werden die Kosten nur für einen Sitzplatz in der einfachsten Flugzeugklasse ersetzt. Nicht gedeckt sind Heilbehandlungskosten, Kosten für die Begleitpersonen sowie Kosten für die Überführung einer verstorbenen versicherten Person.
2.4 Versicherte Ereignisse und Risikopersonen
Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:

- Tod;
- schwere Unfallverletzung;
- unerwartete schwere Erkrankung;
- Schaden am Eigentum der versicherten Person durch Feuer, Explosion, Elementarereignisse oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich ist oder sofern die Anwesenheit der versicherten Person zur Aufklärung erforderlich ist.


§ 3 Voraussetzung für das Eingreifen des Versicherungsschutzes


3.1 Neben § 6 des Allgemeinen Teils gilt:
Für den Fall, dass nur eine Anzahlung geleistet wurde, tritt die Versicherung maximal in Höhe der Anzahlung ein.
3.2 Das Eingreifen des Versicherungs- schutzes setzt voraus, dass zwischen der versicherten Person und dem Reisebüro/ Reiseveranstalter, Hotelbetrieb oder sonstigen Dritten ein gültiger Vertrag über eine Reise abgeschlossen worden ist.


§ 4 Ausschlüsse


Kein Versicherungsschutz besteht
4.1 für Risiken, die in § 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Reiseversicherung genannt werden;
4.2 für Ereignisse, mit denen zur Zeit der Buchung zu rechnen war;
4.3 sofern die Krankheit den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf einen Terrorakt, innere Unruhen, Kriegsereignisse, ein Flugunglück oder eine Naturkatastrophe oder aufgrund der Befürchtung von Terrorakten, inneren Unruhen, Kriegs- ereignissen oder Naturkatastrophen aufgetreten ist;

4.4 bei Schub einer chronischen psychischen Erkrankung;
4.5 für Vermittlungsentgelte, die dem Reisevermittler aufgrund der Stornierung der Reise geschuldet werden, wie z.B. Bearbeitungsgebühren für eine Reise- stornierung.


§ 5 Örtlicher Geltungsbereich


5.1 Die Versicherung gilt weltweit.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die territorialen Ausschlüsse gemäß § 11 der Allgemeinen Bedingungen.
5.2 Die Versicherung beginnt gemäß §
2.1 der Allgemeinen Bedingungen zum Zeitpunkt der Abreise vom gewöhnlichen Aufenthaltsort (Wohn-, Arbeits- oder Studienort) der versicherten Person.


§ 6 Versicherungsleistung und -summen


6.1 Die maximale Versicherungsleistung beträgt je Reise EUR 3.000,00.


§ 7 Selbstbeteiligung


Die Selbstbeteiligung beträgt 20% der versicherten Stornierungskosten, min- destens EUR 100,00 pro Schadenfall und pro Person.


§ 8 Obliegenheiten im Schadenfall


In Ergänzung zu den Obliegenheiten in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (dort § 16) gilt für die Reiserücktrittskosten-
/ Reiseabbruch-versicherung:
Die versicherte Person, der mitversicherte Familienangehörige oder der Mitreisende sind verpflichtet:

8.1 die Reise unverzüglich nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes zu stornieren, um die Stornokosten möglichst gering zu halten;
8.2 den Versicherungsnachweis und die Buchungsunterlagen mit der Stornokosten- Rechnung dem Versicherer einzureichen; bei Stornierung eines Objekts eine Bestätigung des Vermieters über die Nicht- weitervermietbarkeit des Objekts;
8.3 eine schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung, Impf- unverträglichkeit oder Schwangerschaft durch ein ärztliches Attest mit Angabe von Diagnose und Behandlungsdaten nachzuweisen, psychische Erkrankungen durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie;
8.4 bei Schaden am Eigentum geeignete Nachweise (z.B. Polizeiprotokoll) ein- zureichen;
8.5 bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben mit Angabe des Kündigungsgrundes, bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses den Aufhebungs- bescheid des Arbeitsamtes und eine Kopie des neuen Arbeitsvertrages als Nachweis für das neue Arbeitsverhältnis vorzulegen;
8.6 bei Tod eine Sterbeurkunde vorzulegen;
8.7 Nachweis des versicherten Ereignisses auf Verlangen des Versicherers:
8.7.1 eine Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung einzureichen oder der Einholung einer Bestätigung des Arbeitgebers darüber zuzustimmen;
8.7.2 der Einholung eines fachärztlichen Attestes durch den Versicherer über die Art und Schwere der Krankheit sowie die Unzumutbarkeit zur planmäßigen Durchführung der Reise zuzustimmen und dem Arzt die notwendige Untersuchung zu gestatten.
Die Rechtsfolgen, die bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten eintreten, sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter § 17 zu finden.


II. Besondere Versicherungsbedingungen zur Reisegepäck-Versicherung

§ 1 Versicherungsumfang
§ 2 Versicherungsleistungen und –summen; Subsidiarität
§ 3 Selbstbeteiligung
§ 4 Zeitlicher Geltungsbereich der Versicherung
§ 5 Berechnung der Entschädigung
§ 6 Definition Reisegepäck
§ 7 Definition Wertgegenstände
§ 8 Ausschlüsse; Einschränkungen
§ 9 Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
§ 10 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles


§ 1 Versicherungsumfang

1.1 Der Versicherer leistet Versicherungsschutz für Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck der versicherten Personen.
1.2 Verlust und Beschädigung
Versichert ist das gesamte Reisegepäck im Sinne von § 6 und Wertsachen im Sinne von § 7 der versicherten Personen.
1.2.1 Der Versicherer gewährt den versicherten Personen Versicherungsschutz, wenn Reise- gepäck abhandenkommt,
zerstört oder beschädigt wird, während sich das Reisegepäck im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, Beher- bergungsbetriebes oder einer Gepäck- aufbewahrung befindet oder während der übrigen Reisezeit für Schäden durch
- Diebstahl, Raub, räuberische Erpressung, vorsätzliche Sach- beschädigung;
- Transportmittelunfall oder Unfall der versicherten Personen;
- Bestimmungswidrig einwirkendes Wasser einschließlich Regen und Schnee;
- Sturm, Brand, Blitzschlag oder Explosion;
- Höhere Gewalt.
1.2.2 Aufgegebenes Gepäck ist nur dann versichert, wenn die versicherten Personen mit demselben Verkehrsmittel reisen, für das das Gepäck aufgegeben worden ist.
1.3 Verspätet ausgeliefertes Reisegepäck
1.3.1 Trifft aufgegebenes Gepäck auf der Reise zum Zielort um mehr als sechs Stunden verspätet ein, dann erstattet der Versicherer die Kosten für erforderliche Bekleidung, Toilettenartikel usw. entsprechend der diesbezüglichen Rechnung und gegen Quittung bis zu einer Gesamtobergrenze in Höhe von EUR 1.200,00 insgesamt für alle versicherten Personen. Die Verspätung muss vom Beförderungsunternehmen bestätigt werden.
1.3.2 Die Versicherung endet mit der Entgegennahme des Reisegepäcks durch die versicherte Person.
1.3.3 Es wird keine Entschädigung gezahlt, wenn Reisegepäck auf der Heimreise mit Verspätung eintrifft.


§ 2 Versicherungsleistungen und –summen; Subsidiarität


2.1 Der Versicherer gewährt der versicherten Person je Schadenfall Versicherungsschutz bis zu einer maximalen Höhe von:
- EUR 2.500,00 für Reisegepäck;
- insgesamt EUR 3.000,00 für Reisegepäck, wenn neben der versicherten Person mitversicherte Familienangehörige oder Mit- reisende die Reise angetreten haben und deren Reisegepäck vom Versicherungsumfang nach § 1.1 umfasst ist. Die maximale Summe von EUR 3.000,00 gilt für alle Mitreisenden, Familienangehörigen sowie für die versicherte Person gemeinsam;
- EUR 250,00 für Reisegepäck, wenn dieses nicht innerhalb von sechs Stunden nach Ankunft des Fluges am planmäßigen Bestimmungsort ankommt;
- EUR 1.000,00 für Wertgegenstände im Sinne von § 7;
- EUR 600,00 für Tickets und Reisepässe für alle Reisenden gemeinsam;
- EUR 1.200,00 für Gegenstände, die im Eigentum des Arbeitgebers der versicherten Person stehen;
- EUR 600,00 für Diebstahl aus einem Zelt insgesamt für alle Gegenstände;
- EUR 250,00 für Diebstahl eines abgeschlossenen Fahrrads;
- EUR 350,00 für Diebstahl von Geld pro Versicherungsfall.
2.2 In dem Umfang, in dem ein Anspruch gegen das Reise- oder Transport- unternehmen besteht, besteht kein Anspruch aus diesem Vertrag.


§3 Selbstbeteiligung


Die Selbstbeteiligung beträgt EUR 100,00 pro Schadenfall und pro Person.
§ 4 Zeitlicher Geltungsbereich der Versicherung
Der Versicherungsschutz für Reisegepäck beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dieses zum Zwecke des unverzüglichen Antritts der Reise aus der ständigen Wohnung der versicherten Personen entfernt wird und endet, sobald es dort wieder eintrifft. Wird bei Reisen im Kraftfahrzeug das Reisegepäck nicht unverzüglich nach der Ankunft vor der ständigen Wohnung entladen, so endet der Versicherungsschutz bereits mit dieser Ankunft.

§ 5 Berechnung der Entschädigung
5.1 Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer:
5.1.1 für zerstörtes oder abhanden gekommenes Reisegepäck oder Wertsachen den Versicherungswert zur Zeit des Schadeneintritts. Als Versicherungswert gilt derjenige Betrag, der erforderlich ist, um neues Reisegepäck oder Wertsachen
gleicher Art und Güte am ständigen Aufenthalt der versicherten Personen anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sachen (insbesondere Alter, Abnutzung, Gebrauch) entsprechenden Betrages;
5.1.2 für beschädigtes aber reparaturfähiges Reisegepäck oder Wertsachen, die notwendigen Reparaturkosten und gegebenen- falls eine bleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert;
5.1.3 für Filme, Bild-, Ton- und Datenträger nur den Materialwert;
5.1.4 für die Wiederbeschaffung von Personalausweisen, Reisepässen, Kraftfahrzeugpapieren und sonstigen Ausweispapieren die amtlichen Gebühren.
5.2 Der Schadenersatz für Erbstücke oder Geschenke wird nach der jeweiligen unverbindlichen Preisempfehlung (uvP) des Einzelhandels bemessen.
5.3 Im Falle der Reparatur zahlt der Versicherer maximal 50% der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (uvP).
5.4 Versicherte Gegenstände, für welche von dem Versicherer Schadenersatz gezahlt wurde, sind Eigentum des Versicherers. Werden diese zu einem späteren Zeitpunkt wiedergefunden, können diese von den versicherten Personen gegen Rückzahlung des Schadenersatzes zurück- erworben werden.
5.5 Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt.


§ 6 Definition Reisegepäck


6.1 Als Reisegepäck gelten sämtliche Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die während der Reise mitgeführt, am Körper oder in der Kleidung getragen oder durch ein übliches Transportmittel befördert werden.
6.2 Als Reisegepäck gelten auch:
6.2.1 Geschenke und Reiseandenken, die auf der Reise erworben werden, sowie Ausweispapiere;
6.2.2 Gegenstände, die beruflichen Zwecken dienen;
6.2.3 gemietetes oder geliehenes Reisegepäck;
6.2.4 Sachen, die dauernd außerhalb des Hauptwohnsitzes der versicherten Personen aufbewahrt werden (insbesondere in Zweitwohnungen, Booten, Campingwagen) gelten nur dann als Reisegepäck, solange sie von dort aus zu Fahrten, Gängen oder Reisen mitgenommen werden;
6.2.5 Tickets;
6.2.6 Fahrräder.

§ 7 Definition Wertgegenstände


Wertgegenstände unter dieser Versicherung sind:
Kameras, Schmuck, Uhren, Perlen, Edelmetalle, Kunstgegenstände, Anti- quitäten, Computerausrüstung, Telefone, Radiogeräte, Fernsehgeräte, Videogeräte,
Musikinstrumente, Golfausrüstung, Pelze und Briefmarken.
Diese Aufzählung ist abschließend.


§ 8 Ausschlüsse, Einschränkungen


8.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden:
8.1.1 wenn Flaschen, Glas, andere zerbrechliche Gegenstände und Wertgegenstände als Reisegepäck aufgegeben werden;
8.1.2 wenn versicherte Gegenstände zwischen 24:00 Uhr und 06:00 Uhr in KFZ, Zelten oder Booten zurückgelassen werden;
8.1.3 Fahrräder sind nur außerhalb des gewöhnlichen Aufenthaltsortes (Wohn-, Arbeits- oder Studienort) der versicherten Personen versichert;
8.1.4 die durch das Ersetzen, die Reparatur, den Ankauf oder die Änderung von Schlössern jeglicher Art entstehen.
8.2 Nicht von der Versicherung erfasst werden:
8.2.1 Wertpapiere, Fachzeichnungen, Werkzeuge, belichtete Filme, Manuskripte, Möbel, Umzugsgüter, KFZ, Boote mit Zubehör, Surfbretter und Tiere;
8.2.2 Persönliche Besitzgegenstände, die anderweitig aufbewahrt oder gesichert wurden;
8.2.3 Folgeschäden durch Flüssigkeit;
8.2.4 Kosmetische Schäden, wie Kratzer, Abschürfungen, Flecken und ähnliches;
8.2.5 Schäden aus Verschleiß oder dem gewöhnlichen Gebrauch sowie Schäden durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der Sache;
8.3 Kein Versicherungsschutz besteht für:
8.3.1 Schäden die infolge von oder durch Kernenergie entstehen;
8.3.2 Schäden, die infolge von oder durch Beschlagnahmung, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand entstehen;
8.3.3 finanzielle Verluste über Beschädigung oder Verlust der persönlichen Gegenstände hinaus;
8.4. Führt eine der versicherten Personen den Versicherungsfall grob- fährlässig herbei, ist der Versicherer möglicherweise dazu berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens und den Umständen angemessenen Verhältnis zu kürzen.


§ 9 Voraussetzungen für den Versicherungsschutz


9.1 Verwahrung von Geld

Die versicherten Personen haben das Geld bei sich zu tragen oder in einem auf geeignete Weise verschlossenen und dauerhaft fixierten Behältnis in einem verschlossenen Raum innerhalb eines Gebäudes aufzubewahren. Anderweitig aufbewahrtes Geld unterfällt keiner Versicherungsdeckung.
9.2 Verpackung und Transport
Gegenstände sind sicher und angemessen zu verpacken, so dass sie den Transport überstehen. Flaschen, Glas, Kameras und andere zerbrechliche Gegenstände dürfen nicht als Gepäck eingecheckt werden. Wertgegenstände dürfen ebenfalls nicht eingecheckt werden. Werden solche Gegenstände eingecheckt, entfällt der Versicherungsschutz.
9.3 Aufbewahrung und Sicherung
Persönliche Besitzgegenstände, die nicht weggeschlossen sind, dürfen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Die versicherten Personen müssen sich um die persönlichen Dinge so kümmern, dass Diebstahl, Verlust oder Beschädigung verhindert werden.
9.4 Versicherungsschutz gegen Dieb- stahl oder Einbruchsdiebstahl aus unbeaufsichtigt abgestellten Kraft- fahrzeugen oder Anhängern besteht nur, soweit sich das Reisegepäck in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Innen- oder Kofferraumbefindet.
9.4.1 Versicherungsschutz besteht nur, wenn nachweislich:

- der Schaden tagsüber zwischen 06:00 Uhr und 24:00 Uhreingetreten ist, oder
- das Kraftfahrzeug oder der Anhänger in einer abgeschlossenen Garage — öffentliche Parkhäuser oder Tiefgaragen zählen nicht dazu
— abgestellt war, oder
- der Schaden während einer Fahrtunterbrechung von nicht länger als zwei Stunden eingetreten ist.
9.5 Wertgegenstände dürfen über Nacht nicht in Fahrzeugen, Caravans, Booten oder Zelten verbleiben.
9.6 Über Nacht wird folgendermaßen definiert: Zeitraum vom Verlassen des Fahrzeugs bis zur Inbetriebnahme desselben am nächsten Tag. Unter allen Umständender Zeitraum von 24:00 Uhr bis 06:00 Uhr.
9.7 In unverschlossenen oder unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern sind Wertsachen nicht versichert.
9.8 In unbeaufsichtigten Wassersport- fahrzeugen besteht Versicherungsschutz gegen Diebstahl, sowie vorsätzlicher Sachbeschädigung nur, solange sich die Sachen in einem fest umschlossenen und durch Sicherheitsschloss gesicherten Innenraum (insbesondere Kajüte, Backkiste) des Wassersportfahrzeuges befinden. Wertgegenstände sind in unverschlossenen oder unbeaufsichtigten Wassersportfahrzeugen nicht versichert.
9.9 Als Beaufsichtigung gilt nur die ständige Anwesenheit der versicherten Personen oder einer von ihnen beauftragten Vertrauensperson beim zu sichernden Objekt, nicht jedoch z.B. die Bewachung eines zur allgemeinen Benutzung offenstehenden Platzes o.ä.


§ 10 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles


In Ergänzung zu den Obliegenheiten in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen(dort § 16) gilt für die Reisegepäck- Versicherung:
10.1 Die versicherten Personen haben den Schadensfall unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; Schäden nach Möglichkeit abzuwenden und zu mindern, insbesondere Ersatzansprüche gegen Dritte (z.B. Bahn, Post, Reederei, Fluggesellschaft, Hotelbetrieb) form- und fristgerecht geltend zu machen oder auf andere Weise sicherzustellen und Weisungen des Versicherers zu beachten.
Die versicherten Personen haben alles zu tun, was zur Aufklärung des Versicherungs- falls dienlich sein kann. Die versicherten Personen haben alle Belege, die den Entschädigungsanspruch nach Grund und Höhe beweisen, einzureichen, soweit ihre Beschaffung billigerweise zugemutet werden kann und auf Verlangen ein Verzeichnis über alle bei Eintritt desSchadens versicherte Sachen vorzulegen.
10.2 Schäden, die im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens oder Be- herbergungsbetriebes eingetreten sind, müssen diesen unverzüglich gemeldet werden. Dies ist dem Versicherer nachzuweisen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden ist das Beförderungsunternehmen unverzüglich nach der Entdeckung aufzufordern, den Schaden zu beseitigen und zu bestätigen.

Hierbei sind die jeweiligen Reklamationsfristen zu berücksichtigen.
10.3 Schäden durch strafbare Handlungen (z.B. Diebstahl, Raub, vorsätzliche Sachbeschädigung) sind außerdem unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller von den strafbaren Handlungen betroffenen Sachen anzuzeigen. Die versicherten Personen haben sich dies polizeilich bestätigen zu lassen.
10.4 Versicherte sind verpflichtet, sich vom Beförderer eine Verspätung im Sinne von § 1 Ziffer 1.3.1 bestätigen zu lassen, und diese Bescheinigung beim Versicherer einzureichen.
10.5 Die versicherten Personen sind verpflichtet, Nachweise, wie Kauf- quittungen, Garantiescheine o.ä., die zur Überprüfung des Anspruches sachdienlich sind, beim Versicherer einzureichen.
Die Rechtsfolgen, die bei der Verletzung einer dieser Obliegenheiten eintreten, sind in den Allgemeinen Versicherungs- bedingungen unter I. § 17 zu finden.



II. Besondere Versicherungsbedingungen zur Flug- und Gepäckverspätungs- Versicherung


§ 1 Versicherungsumfang; Subsidiarität
§ 2 Selbstbeteiligung
§ 3 Ausschlüsse
§ 4 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles

§1 Versicherungsumfang; Subsidiarität
1.1 Versicherungsschutz besteht für diejenigen nachgewiesenen Kosten, die den versicherten Personen bei Linienflügen durch verspäteten Abflug, verpassten Anschlussflug und verspätete Aushändigung von bei diesen Flügen aufgegebenem Reisegepäck entstanden, oder welche aufgrund Verspätung eines sonstigen durch einen anerkannten Reiseveranstalter arrangierten Transportmittels anfielen.
1.2 Der Versicherer leistet den versicherten Personen Entschädigung in denim Folgenden aufgezählten Fällen:
1.2.1 verzögert sich die Abreise eines Transportmittels um mehr als sechs Stunden, wird die Reise mit dem Transportmittel annulliert oder wird die Beförderung der versicherten Person wegen Überbuchung verweigert und innerhalb dieser Zeit keine Alternative, zumutbare Beförderung angeboten, ersetzt der Versicherer die in der Zeit zwischen geplanter und tatsächlicher Abreisezeit nachweislich entstandenen Kosten für Speisen und Getränke, die mit der auf die versicherte Person ausgestellten Kreditkarte bezahlt werden, mit bis zu EUR 85,00 je Schadenfall und versicherter Person.
1.2.2 der Versicherer zahlt Entschädigung für angemessene und nachgewiesene Zusatzkosten, die durch die Nachreise zu einem festgelegten Reiseablauf entstanden sind, wenn die versicherten Personen ohne eigenes Verschulden zu spät zur Abfahrt des Transportmittels kommen, welches der anerkannte Reiseveranstalter für die Abreise in Europa arrangiert hat. Der Versicherer ist nur dann leistungspflichtig, wenn die Verspätungzurückzuführen ist auf:

1.2.2.1 Witterungsbedingungen oder mechanische/technische Gründe, wenn die versicherte Person mit öffentlichen Verkehrsmittelnfährt;
1.2.2.2 einen Verkehrsunfall, der eine Genesung erfordert, wenn die versicherten Personen ein Auto fahren.
1.3 Entschädigungsleistungen für Schadenfälle nach den §§ 1.2.1 und 1.2.2sind insgesamt für alle versichertenPersonen und pro Versicherungsfall auf einen maximalen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 250,00 begrenzt.
1.4 Nicht versichert sind Kosten, die nach dem Heimflug am Zielflughafen oder Zielort entstehen.
1.5 Der Versicherer leistet keine Entschädigung, wenn die Kosten von einem Reiseveranstalter, Beförderungs- unternehmen, Hotel oder ähnlichem eingefordert werden können.


§2 Selbstbeteiligung


Die Selbstbeteiligung beträgt EUR 100,00 pro Schadenfall.


§3 Ausschlüsse


3.1 Kein Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass die versicherten Personen gegen eine Kompensation der Fluggesellschaft freiwillig auf den Antritt eines Fluges verzichten.

3.2 Versicherungsschutz wird nicht gewährt für Schäden, die direkt oder indirekt durch Terrorakte verursacht worden sind. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen und Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst und Schrecken in der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen.
- alles zu tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls dienlich sein kann. Die versicherten Personen haben alle Belege, die den Entschädigungsanspruch nachGrund und Höhe beweisen, einzureichen;
- bei Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich die Fluggesellschaft bzw. die zuständige Stelle über das Vermissen bzw. die nicht rechtzeitige Ankunft des Gepäcks zu informieren, von dieser eine Verlustmeldung einzufordern und alle möglichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Wieder- erlangung des Gepäcks zu treffen.
3.3 Kein Versicherungsschutz besteht weiterhin für:
- Sachen, die die versicherten Personen im Duty-Free-Bereich gekauft haben;
- andere als die in § 1.2 genannten Kosten, insbesondere Telefon- kosten, Umbuchungen oder alternative Beförderungen.

§4 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles


In Ergänzung zu den Obliegenheiten in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (dort § 16) gilt für die Flug- und Gepäck- verspätungs-Versicherung:
4.1 Die versicherten Personen haben:
- jeden Schadenfall unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen;
- Schäden nach Möglichkeit abzuwenden und zu mindern, insbesondere Ersatzansprüche gegen Dritte form- und fristgerecht geltend zu machen oder auf andere Weise sicherzustellen sowie Weisungen des Versicherers zu beachten.
4.2. Die versicherten Personen haben den Versicherer vollständig und wahrheits- gemäß über sämtliche Umstände des Schadenfalles zu unterrichten und alle erforderlichen Nachweise zu erbringen, insbesondere folgende Unterlagen einzureichen:
- Kopie des Flugtickets mit Angabe von Fluglinie, Flugnummer, Abflughafen, Zielort, planmäßige Abflug- und Ankunftszeiten, Ankunftsflughafen;
- Kartenbelege der Kreditkarte inklusive Kontoabrechnung mit Nachweis der Bezahlung des Fluges mittels der Kreditkarte;
- Kreditkartenbelege sowie Original- rechnungsbelege über Hotel- und Verpflegungskosten, nach Möglich- keit mit Angabe der einzelnen Rechnungspositionen;
- schriftliche Bestätigung der Fluggesellschaft über den Zeitpunkt von tatsächlichem Abflug und Ankunft;
- schriftliche Bestätigung der Fluggesellschaft über die Gründe der Gepäckverspätung sowie einen Nachweis der tatsächlichen Ankunft des verspäteten Gepäcks.
4.3 Die Kosten der Beschaffung der in
§ 4.2 genannten Dokumente und Unterlagen sind von den versicherten Personen zu tragen.
Die Rechtsfolgen, die bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten eintreten, sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter I. § 17 zu finden.



II. Besondere Versicherungsbedingungen Haftpflichtversicherung Privatpersonen im Ausland


zur für

§ 1 Versicherungsumfang

§ 2 Örtlicher Geltungsbereich

§ 3 Selbstbeteiligung

§ 4 Zusatzbedingungen Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung

§ 5 Ausschlüsse

§ 6 Obliegenheiten


§1 Versicherungsumfang
1.1 Versichert ist im Rahmen der AHB AmTrust 2017 Abschnitt A sowie der nachstehenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen aus im Ausland eintretenden Schadenereignissenals Privatperson. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für vorübergehende Auslandsaufenthalte.
1.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
1.3 Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch von:
§ Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen:
o die weder durch Motoren noch durch Treibgas angetrieben werden;
o für die keine Versicherungspflicht besteht.
§ Wassersportfahrzeugen, ausge- nommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wasser- sportfahrzeuge mit Motoren — auch Hilfs- oder Außenbordmotoren — oder Treibsätzen.
Für Versicherungsfälle im Ausland gilt Folgendes: Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem

Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der europäischen Währungsunion ansässigen Geldinstitut angewiesen ist;
Die Höchstschadenersatzleistung beträgt je Versicherungsfall EUR 350.000,00 pauschal für Personen- und/oder Sachschäden;
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
1.4 Ausgeschlossen sind:
§ Haftpflichtansprüche wegen:
o Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Bean- spruchung;
o Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanla gen sowie an Elektro- und Gasgeräten.
§ Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
§ die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuer- versicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche.
§ 2 Örtlicher Geltungsbereich
2.1 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Ausland. Nicht als Ausland gelten Deutschland sowie die Länder, in denen die versicherten Personen einen ständigen Aufenthalt haben.
2.2 Für mitversicherte Familien- angehörige und Mitreisende besteht nur

dann Versicherungsschutz, wenn sie gemeinsam mit der versicherten Person die Reise buchen und durchführen. Wird ein Reisevertrag ohne Teilnahme der versicherten Person geschlossen, so besteht kein Versicherungsschutz.
§ 3 Selbstbeteiligung
Die Selbstbeteiligung beträgt EUR 100,00 pro Schadenfall und pro Person.
§ 4 Zusatzbedingungen Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung
4.1 Versichert ist im Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden aus Schadenereignissen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Die Höchstschadenersatzleistung beträgt je Versicherungsfall EUR 350.000,00.
4.2 Ausgeschlossen sind Haftpflicht- ansprüche aus:
4.2.1 Schäden, die durch die versicherten Personen (oder in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen;
4.2.2 Schäden durch ständige Immissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);
4.2.3 Planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
4.2.4 Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen

Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
4.2.5 der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten;
4.2.6 Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
4.2.7 Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
4.2.8 Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunfts- erteilung, Übersetzung, Reise- vermittlung und Reiseveranstaltung;
4.2.9 Vorsätzlichem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen eines Auftraggebers oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung;
4.2.10 Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
§ 5 Ausschlüsse
5.1 Von der Versicherung ausge- nommen und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Bedingungen oder Risikobeschreibungen ohne besondere Prämie mitversichert ist; insbesondere die Haftpflicht aus:
5.1.1 Tätigkeiten, die weder dem versicherten Risiko eigen noch ihm sonst zuzurechnen sind;

5.1.2 Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Abgabe von Kraftfahrzeugen an Betriebsfremde;
5.1.3 Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Groß- handelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
5.1.4 Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen;
5.1.5 Große Kraft- und Wasser- fahrzeugklausel:
5.1.5.1 nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die die versicherten Personen oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
5.1.5.2 nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die die versicherten Personen oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
5.1.5.3 besteht nach diesen Bestimmungen für eine versicherte Person kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
5.1.5.4 eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeug- anhänger und Wasserfahrzeug ist

kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn dasFahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
5.1.6 Große Luftfahrzeugklausel:
5.1.6.1 nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die die versicherten Personen oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
5.1.6.2 besteht nach diesen Bestimmungen für eine versicherte Person kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
5.1.7 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus:
5.1.7.1 der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren;
5.1.7.2 Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, den mit diesen beförderten Gegenständen, den Insassen sowie wegen sonstigen durch Luft- fahrzeuge verursachten Schäden.

5.1.8 nicht versichert ist die Haftpflicht aus dem vorschriftswidrigen Um- gang mit brennbaren und explosiven Stoffen.
5.1.9 Nicht versichert sind weiterhin Schadenersatzansprüche:
5.1.9.1 gegenüber dem Ehepartner/ Lebenspartner, den Eltern, Geschwistern, Kindern und Ehegatten der Kinder;
5.1.9.2 für Schäden an Gegenständen, die einer anderen Person gehören, sich aber im Besitz der versicherten Personen befinden oder von diesen oder jemand anderem im Namen der versicherten Personen genutzt werden;
5.1.9.3 für Beschädigung von Gegenständen auf Grund von Aushub-, Spreng-, Stapel- oder Abrissarbeiten;
5.1.9.4 im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher oder kommerzieller Tätigkeiten;
5.1.9.5 als Eigentümer von Immobilien- eigentum wegen absichtlicher Handlungen;
5.1.9.6 für Haftungen, die ausschließlich auf Verpflichtung, Vereinbarung, Vertrag oder Bürgschaft beruhen;
5.1.9.7 für Umweltverschmutzung (ein- schließlich Staub, Geruch, Lärm o.ä.);
5.1.9.8 für Schäden durch Feuchtigkeit, Salpeter oder ähnliche Substanzen;
5.1.9.9 für Beschädigung des Anteils der versicherten Personen an gemeinschaftlich genutzten Gegenständen.
§ 6 Obliegenheiten
In Ergänzung zu den Obliegenheiten in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (dort § 16) gilt für die Haftpflicht- versicherung für Privatpersonen im Ausland:
6.1 die versicherten Personen haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungs- pflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist. Außerdem sind dem Versicherer auf dessen Verlangen Beginn und Ende eines jeden Auslandsaufenthaltes nachzuweisen.
6.2 ohne die Genehmigung des Versicherers dürfen die versicherten Personen keinerlei Haftung für Schäden eingestehen und keine Entschädigung aushandeln.
6.3 Kostenbelege können nur dann erstattet werden, wenn sie unter Angabe der Nummer der Kreditkarte dem Versicherer direkt eingereicht werden. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise im Original erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers.
6.4 die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro- Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik", Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.
Die Rechtsfolgen die bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten eintreten, sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter I. § 17 zu finden.


II. Besondere
Versicherungsbedingungen zur Auslandsreise- Krankenversicherung


§ 1 Versicherungsumfang
§ 2 Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes
§ 3 Versicherungsleistungen und -summen
§ 4 Selbstbeteiligung
§ 5 24 Stunden Service
§ 6 Ausschlüsse; Subsidiarität
§ 7 Obliegenheiten, Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht


§1 Versicherungsumfang
1.1 Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankheiten und Unfälle, die während einer vorüber- gehenden Auslandsreise auftreten. Er leistet bei einem im Ausland unvorhergesehen eintretenden Versicherungsfall Ersatz von dort entstehenden Aufwendungen für Heilbehandlungen.
1.2 Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung der ver- sicherten Personen wegen Krankheit, nicht vorhersehbaren, akut eingetretenen Schwangerschaftskomplikation oder Unfall- folgen. Als Versicherungsfall gelten auch ein medizinisch notwendiger und ärztlich angeordneter Krankenrücktransport, die Entbindung sowie der Tod.
Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Behandlungs- bedürftigkeit mehr besteht.
1.3 Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.
1.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf das Ausland. Nicht als Ausland gelten Deutschland sowie die Länder, in denen die versicherten Personen einen ständigen Aufenthalt haben. Für versicherte Personen mit ständigem Aufenthalt außerhalb Schwedens erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend auch auf Schweden. In diesem Fall besteht kein Versicherungsschutz in demLand, in dem die versicherten Personen ihren ständigen Aufenthalt haben.
§ 2 Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt mit der Grenzüberschreitung ins Ausland. Er erstreckt sich auf die ersten 90 Tage (maximale Dauer des Versicherungsschutzes) eines jeden Auslandsaufenthaltes. Ist die Rückreise bis zum Ende des Versicherungsschutzes aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle über den vereinbarten Zeitraum hinaus, längstens auf 120 Tage. Der Versicherungsschutz endet in jedem Fall mit der Grenzüberschreitung nach Deutschland bzw. das Land des ständigen Aufenthaltes einer der versicherten Personen, die ihren
ständigen Aufenthalt nicht in Deutschland.
§ 3 Versicherungsleistungen und - summen
3.1 Erstattet werden die Aufwendungen für:
3.1.1 ärztliche Beratungen und Behandlungen einschließlich unauf- schiebbarer Operationen und Operationsnebenkosten;
3.1.2 ärztlich verordnete Arznei- und Verbandmittel. Nicht als Arzneimittel gelten, auch wenn sie ärztlich verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten, Nähr- und Stärkungspräparate, kosmetische Präparate sowie Mittel, die vorbeugend oder gewohn- heitsmäßig genommen werden;
3.1.3 folgende ärztlich verordneten Heilmittel: Inhalationen, Wärme-, Licht- und Elektrotherapie sowie - nach einem während des Auslandsaufenthaltes eingetretenen Unfall - medizinische Bäder und Massagen;
3.1.4 ärztlich verordnete Hilfsmittel, soweit diese erstmals aufgrundeines während des Auslands- aufenthaltes eingetretenen Unfalls erforderlich werden;
3.1.5 Röntgendiagnostik und Strahlen- therapie;
3.1.6 Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Heilbehandlung;
3.1.7 den medizinisch notwendigen Transport in das nächst erreichbare, geeignete Krankenhaus oder zum nächst erreichbaren Notfallarzt durch anerkannte Rettungsdienste zur Erstversorgung nach einem Unfall oder Notfall;
3.1.8 schmerzstillende konservierende Zahnbehandlungen und die damit in Verbindung stehenden not- wendigen Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie notwendige Reparaturen von vorhandenem Zahnersatz (nicht jedoch Neuanfertigung von Zahnersatz, Kronen und Inlays).
3.2 Die Mehrkosten eines medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransports aus dem Ausland werden erstattet, wenn an Ort und Stelle bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewähr- leistet und dadurch eine Gesundheits- schädigung zu befürchten ist. Die Rückführung muss an den ständigen Aufenthalt oder in das von dort nächst erreichbare, geeignete Krankenhaus erfolgen. Soweit medizinische Gründe nicht entgegenstehen, ist das jeweils kostengünstigste Transportmittel zu wählen. Mehrkosten sind die Kosten, die durch den Eintritt des Versicherungsfalls für eine Rückkehr ins Inland zusätzlich anfallen. Die durch den Rücktransport ersparten Fahrtkosten werden von der Versicherungsleistung abgezogen. Auf die vorherige Einbeziehung des Versicherers wird hingewiesen (s. Nr. 6.1).
3.3 Beim Tode der versicherten Person bzw. des mitversicherten Familien- angehörigen werden die Kosten der Bestattung am Sterbeort oder der Überführung an deren letzten ständigen Aufenthalt bis zu insgesamt EUR 10.000,00 erstattet.
3.4 Bei medizinisch notwendiger, stationärer Heilbehandlung besteht freie Wahl unter den im Aufenthaltslandallgemein anerkannten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen.
3.5 Werden die Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung von einem anderen Kostenträger teilweise übernommen, zahlt der Versicherer neben den verbleibenden erstattungsfähigen Restkosten ein Krankenhaustagegeld von höchstens EUR 200,00 pro Tag, maximal EUR 1.200,00.
3.6 Entstehen der versicherten Person und dem mitversicherten Familien- angehörigen Kosten, weil versucht wird, die geplante Reiseroute nach dem Versicherungsfall einzuhalten, werden die Mehrkosten bis zu insgesamt EUR 3.000,00 gezahlt.
3.7 Für Bettlägerigkeit erstattet der Versicherer ab dem zweiten Tag EUR 200,00 pro Tag, maximal EUR 2.000,00.
3.8 Kosten, die durch einen Besuch der versicherten Person oder dem mitversicherten Familienangehörigen von einem nahen Angehörigen entstehen, werden bis zu EUR 120,00 pro Tag, insgesamt bis zu maximal EUR 3.000,00 ersetzt.
3.9 Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen in das Ausland und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden.
3.10 Der Versicherer leistet Entschädigung für die Reisekosten der versicherten Person in Hinblick auf Transport- und Unterkunftskosten, die vor Beginn der Reise bezahlt wurden:
3.10.1 wenn ein Rücktransport auf Grund der oben aufgeführten Ursachen erfolgt;
3.10.2 im Falle einer Krankenhaus- einweisung im Ausland;
3.10.3 im Falle einer medizinisch begründeten Bettlägerigkeit außer- halb des Krankenhauses, wenn die Bettlägerigkeit mehr als 2 Tage beträgt. Die versicherten Personen müssen von einem Arzt vor Ort eine Bescheinigung über die Dauer der Bettlägerigkeit erbringen. Die Entschädigung basiert auf den nachgewiesenen Reisekosten und entspricht der Differenz zwischen den nicht genutzten und der Gesamtzahl der geplanten Reisetage. Die Entschädigung ist begrenzt auf 25,00 EUR pro Tag, der Maximalwert beträgt 250,00 EUR und gilt pro Person.
3.11 Führt eine vom Arzt bescheinigte akute Krankheit, ernsthafte Verletzung oder Tod der Mitreisenden der versicherten Person zu einem Abbruch oder einer Verspätung im Vergleich zum geplanten Reiseverlauf, dann zahlt der Versicherer Entschädigung für folgende anfallende Kosten der versicherten Personen bis maximal EUR 2.000,00:
3.11.1 Zusatzkosten für Unterkunft;
3.11.2 Reisekosten für das Aufschließen zu einem geplanten Reiseverlauf;
3.11.3 zusätzliche Rücktransportkosten.
3.12 Alle oben genannten Leistungen sind pro Person und Versicherungsfall auf insgesamt 1.000.000,00 EUR begrenzt.
§ 4 Selbstbeteiligung
Die Selbstbeteiligung beträgt EUR 100,00 pro Schadenfall und pro Person.
§5 24 Stunden Service
Der Versicherer erbringt in medizinischen Notfällen einen 24 Stunden Beistands- service. Ein medizinischer Notfall liegt zum Beispiel bei Behandlung von akut eingetretenen, unter Umständen lebensbedrohlichen Gesundheitsstörungen vor, die insbesondere die Transport- und Reisefähigkeit beeinträchtigen.
Die versicherten Personen sind verpflichtet, bei jedem Versicherungsfall den Versicherer zu kontaktieren.
Mit der Organisation der Rückreise in medizinischen Notfällen bzw. des medizinischen Rücktransports ist ausschließlich der Versicherer bzw. das von ihm zwischengeschaltete Unternehmen zu beauftragen.


Beauftragt vom Versicherer ist die ROLAND Assistance GmbH
Deutz-Kalker-Straße 46
50679 Köln

Diese ist unter
+ 49 30 814 566 897 an 7 Tagen die Woche 24h erreichbar.
Weiterhin ist der Versicherer bzw. das zwischengeschaltete Unternehmen über Zusatzkosten für medizinische Leistungen oder Unterkunft sowie Verpflegung gem. § 3 vorab zu informieren. Versicherungsschutz kann ausschließlich dann gewährt werden, wenn Sie dieser Verpflichtung nachkommen.


§ 6 Ausschlüsse; Subsidiarität


Kein Versicherungsschutz besteht für/wenn:
6.1 der Reiseabbruch, die Rückreise bzw. der Rücktransport ohne Einbeziehung des Versicherers bzw. des von dem Versicherer zwischengeschalteten Unter- nehmens organisieren;
6.2 Krankheiten, die vor der Abreise bekannt waren, es sei denn die versicherte Person weist mittels eines Attestes des behandelnden Arztes nach, dass sie reisefähig war;
6.3 Heilbehandlungen, von denen bei Grenzüberschreitung ins Ausland feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen des Todes des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners oder eines Verwandten ersten Grades unternommen wurde;
6.4 Krankheiten und Unfallfolgen, deren Heilbehandlung im Ausland alleiniger Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise war;
6.5 Gesundheitsschäden und für Todesfälle, die durch kriegerische Ereignisse oder innere Unruhen verursacht worden sind; Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherten Personen auf Reisen im Ausland überraschend von diesen Ereignissen betroffen werden. Dieser Versicherungsschutz entfällt am Ende des
14. Tages nach Beginn eines kriegerischen Ereignisses oder einer inneren Unruhe auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherten Personen aufhalten;
Selbstmord, Selbstmordversuch oder auf Sucht (z.B. Alkohol oder Drogen) beruhende Krankheiten und Unfälle, einschließlich deren Folgen, sowie für Entgiftungs-, Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen;
6.6 Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen;
6.7 ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Diese Einschränkung entfällt, wenn während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder einem dort
6.8 eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig wird;
6.9 Behandlung durch Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartner, Eltern oder Kinder; nachgewiesene medizinisch notwendige Sachkosten werden gemäß §§ 3,
3.1 erstattet;
6.10 Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie für Psychotherapie und Hypnose;
6.11 Kosten für Einäscherung oder Einsargung;
6.12 Behandlung von HIV-/Aids- Erkrankungen und ihren Folgen;
6.13 eine durch Siechtum, Pflege- bedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung;
6.14 Aufwendungen für nicht unfall- bedingte Hilfsmittel, z.B. Brillen, Kontaktlinsen, Einlagen, Prothesen;
6.15 Kosten im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft ab dem siebten Monat oder mit einem freiwilligen Schwangerschaftsabbruch;
6.16 Teilnahme an oder Ausübung der folgenden Sport-und Freizeit- aktivitäten, es sei denn, eine zusätzliche Vereinbarung wurde abgeschlossen und im Versicherungsnachweis erfasst:
Boxen, Ringen, Judo, Karate und ähnliche Kampfsportarten;
6.17 Abfahrtslaufwettkämpfe, die durch einen Verband oder einen Bezirk organisiert werden;
6.18 Bergsteigen;
6.19 Luftsportarten, wie leichte Kleinflugzeuge, Hang- und Paragliding, Fallschirmspringen, Ultraleichtflugzeuge;
6.20 arbeitsbezogenes Scubadiving;
6.21 Training für oder Teilnahme an Rennen mit Kraftfahrzeugen oder Motorbooten;
6.22 fortgesetzte Behandlung im Ausland auf eigenen Wunsch, wenn der Rücktransport in das Land des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Europa medizinisch vertretbar ist;
6.23 kosmetische Behandlung/ Operation;
6.24 Aufenthalt und Behandlung in Privatkliniken im Ausland, wenn der Rücktransport in das Land des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Europa medizinisch vertretbar ist;
6.25 freiwillige Teilnahme an Schlägereien oder Verbrechen.
6.26 Kosten, die dadurch entstehen, dass ein Ersatzmitarbeiter eine Dienstreise anstelle der versicherten Personenantreten muss, werden nicht ersetzt.
6.27 Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, dasmedizinisch notwendige Maß oder ist die geforderte Vergütung für die Verhältnisse des Reiselandes nicht angemessen, kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
6.28 Besteht Anspruch auf Leistungenaus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung oder auf eine gesetzliche Heil- oder Unfallfürsorge, ist der Versicherer nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben. Ansprüche der versicherten Personen auf Krankenhaustagegeld werden hiervon jedoch nicht berührt.
6.29 Soweit unter diesem Versicherungsvertrag zu erbringende Leistungen auch unter einem anderen Versicherungsvertrag, mit Ausnahme von privaten Krankenversicherungsverträgen, versichert sind, wird Deckung unter vorliegendem Versicherungsvertrag nur im Anschluss an Leistungen unter der anderen Versicherung bzw. des Dritten gewährt.


§ 7 Obliegenheiten, Entbindung vonder ärztlichen Schweigepflicht


In Ergänzung zu den Obliegenheiten in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (dort § 16) gilt für die Auslandsreise- Krankenversicherung:
7.1 Die versicherten Personen haben nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
7.2 Die versicherten Personen haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist. Insbesondere sind sie verpflichtet, dem Versicherer zu ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte

zu erhalten. Dazu können die versicherten Personen die Ärzte ermächtigen, dem
Versicherer die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und dem Versicherer zur Verfügung stellen.Außerdem sind dem Versicherer auf dessen Verlangen Beginn und Ende eines jeden Auslandsaufenthaltes nachzuweisen.
7.3 Bei der Geltendmachung von Rücktransportkosten haben die versicherten Personen eine ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit des Rücktransports und ggf. die Anordnung einer Begleitung mit Angabe der genauen Krankheitsbezeichnung beim Versicherer einzureichen. Bei der Geltendmachung von Überführungs- bzw. Bestattungskosten sind die amtliche Sterbeurkunde sowie eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache beim Versicherer einzureichen.
7.4 Auf Verlangen des Versicherers sind die versicherten Personen verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
7.5 Die versicherten Personen haben sämtliche Belege unverzüglich nach Beendigung der Reise einzureichen sowie jede Krankenhaus-behandlung unverzüglich nach ihrem Beginn anzuzeigen.
7.6 Kostenbelege können nur dann erstattet werden, wenn sie unter Angabe der Nummer der Kreditkarte dem Versicherer direkt eingereicht werden. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise im Original erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers.
7.7 Alle Belege müssen enthalten: den Namen des behandelnden Arztes, den Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum der behandelten Person, die Krankheits- bezeichnungen (Diagnosen), die einzelnen Leistungen des Heilbehandlers sowie die Behandlungs-daten. Aus den Rezepten müssen die verordneten Medikamente, die Preise und der Quittungsvermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlung müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Zähne und die daran vorgenommenen Behandlungen tragen.
7.8 Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum aktuellen Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro- Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt werden, gilt der Kurs gemäß „Devisenkursstatistik", Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezahlung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden.
7.9 Wurden die versicherten Personen wegen einer Krankheit oder einer Verletzung vor Reisebeginn behandelt, dann muss vom behandelnden Arzt ein Gutachten vorliegen, aus dem hervorgeht, dass die Reise angetreten werden durfte und die Wahrscheinlichkeit von Komplikationen bzw. Verschlechterung des Zustands gering ist.


7.10 Der Versicherer muss in folgenden Fällen kontaktiert werden:

7.10.1 bei Krankenhausaufenthalt oder Bettlägerigkeit;
7.10.2 für die Genehmigung von Zusatz- kosten für Transport/ Rückreise/Reiseabbruch und medizinische Leistungen während des Transports/Rückreise/ Reise- abbruch;
7.10.3 für die Genehmigung von Zusatz- kosten für Unterkunft und Ver- pflegung.
Die Rechtsfolgen, die bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten eintreten, sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter I. § 17 zu finden.


II. Besondere
Versicherungsbedingungen zur Unfallversicherung


§ 1 Versicherungsumfang
§ 2 Definition Unfall
§ 3 Versicherungsleistungen und - summen
§ 4 Selbstbehalt
§ 5 Ausschlüsse
§ 6 Obliegenheiten, Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht


§ 1 Versicherungsumfang
1.1 Der Versicherer gewährt den versicherten Personen Versicherungsschutz nach Maßgabe der folgenden Bedingungen

im Falle der Unfallbedingten Invalidität oder des Todes, sofern diese/dieser währendeiner Reise eintritt.
1.2 Invalidität liegt vor, wenn die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist und eine dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zu erwarten ist. Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahrebestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann.
1.2.1 Die Invalidität muss:
§ innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein und
§ innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von der versicherten Person gegenüber dem Versicherer geltend gemacht worden sein
1.2.2 Kein Anspruch auf Invaliditäts- leistung besteht, wenn die versicherten Personen unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall sterben.
1.3 Der Todesfall liegt vor, wenn eineder versicherten Personen infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres stirbt.
1.3.1 Die Höhe der unfallbedingten Todesfallleistung ergibt sich aus §
3.1.1 bis § 3.1.4.
Bereits gezahlte Invaliditätsleistungen werden auf die Todesfallleistung angerechnet.

§ 2 Definition Unfall
2.1 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherten Personen durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleiden.
2.2 Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule
§ ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.
§ 3 Versicherungsleistungen und -summen
3.1 Der Versicherer erbringt folgende Versicherungsleistungen:
3.1.1 für Unfallinvalidität eines Erwachsenen bis zur Vollendung des
67. Lebensjahres EUR 40.000,00;
3.1.2 für Unfalltod eines ErwachsenenEUR 40.000,00;
3.1.3 für Unfalltod eines Kindes EUR 6.500,00;
3.1.4 für Unfalltod einer Person ab dem
68. Lebensjahr EUR 12.500,00;
3.1.5 für entstellende Gesichts- verletzungen EUR 2.500,00.
3.2 Für Verletzungen an Gliedmaßen oder Organen, die schon vor dem Unfall teilweise oder vollständig funktions- untüchtig waren, wird die Entschädigung danach gewährt, wie sich die Funktionseinschränkung durch den Unfall verschlimmert hat.

§ 4 Selbstbehalt


Die Selbstbeteiligung beträgt EUR 185,00 pro Schadenfall und pro Person nach einem Unfall.


§ 5 Ausschlüsse


5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.
Ursachen für die Bewusst- seinsstörung können sein:
o eine gesundheitliche Be- einträchtigung;
o die Einnahme von Medikamenten;
o Alkoholkonsum;
o Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen.
Beispiele:
die versicherte Person
o stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter;

o kommt unter Alkohol- einfluss mit dem Fahrzeug von der Straße ab;
o torkelt alkoholbedingt auf dem Heimweg von der Gaststätte und fällt in eine Baugrube;
o balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab.
Ausnahme:
Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch einUnfallereignis nach Ziffer 1.3 verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz
besteht.
In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
Beispiel:
die versicherte Person hatte während der Vertragslaufzeit einen Unfall mit einer Hirnschädigung. Ein neuer Unfall ereignet sich durch einen epileptischen Anfall, der auf die alte Hirnschädigung zurückzuführen ist. Wir zahlen fürdie Folgen des neuen Unfalls.
5.1.2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
5.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
Ausnahme:
Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen.
In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Der Versicherungsschutz erlischt dann am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staats, in dem sich die versicherte Person aufhält.
Diese Ausnahme gilt nicht
o bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht;
o für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg;
o für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen.
In diesen Fällen gilt der Ausschluss.
5.1.4 Unfälle der versicherten Person
o als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt.
Beispiel: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger
o als sonstiges Besatzungs- mitglied eines Luft- fahrzeugs.
Beispiel: Funker, Bordmechaniker, Flugbegleiter

o bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sind.
Beispiel: Luftfotograf, Sprühflüge zur Schädlingsbekämpfung.
5.1.5 Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen.
Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs.
Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
5.1.6 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
5.2 Ausgeschlossene Gesundheits- schäden
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschäden:
5.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.
Ausnahme:
o ein Unfallereignis nach Ziffer
1.3 hat diese Gesundheitsschäden über- wiegend (d.h. zu mehr als 50%) verursacht, und
o für dieses Unfallereignis besteht Versicherungs- schutz nach diesem Vertrag.

In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
5.2.2 Gesundheitsschäden durchStrahlen.
5.2.3 Gesundheitsschäden durch Heil- maßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Handlungen.
Ausnahme:
o die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall veranlasst, und
o für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag.
in diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Beispiel: Die versicherte Person erleidet einen Unfall und lässt die Unfallverletzung ärztlich behandeln. Ein Behandlungsfehler führt dabeizu weiteren Schädigungen.
5.2.4 Infektionen.
Ausnahme:
Die versicherte Person infiziert sich
o mit Tollwut oder Wundstarrkrampf;
o mit anderen Krankheits- erregern, die durch nicht nur geringfügige Unfall- verletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Be- handlung bedürfen;
o durch solche Heil- maßnahmen oder Eingriffe, für die ausnahmsweise Versicherungsschutz be- steht (Ziff 5.2.3).
In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
5.2.5 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre).
Ausnahme: Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Unfalls das
8. Lebensjahr noch nicht vollendet. Für diesen Fall gilt der Ausschluss nicht, es sei denn, die Vergiftung ist durch Nahrungsmittel verursacht.
5.2.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
Beispiele:
o Posttraumatische Belastungsstörung nach Beinbruch durch einen Verkehrsunfall;
o Angstzustände des Opfers einer Straftat.
5.2.7 Bauch- oder Unterleibsbrüche. Ausnahme:
o sie sind durch eine gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden, und

o für die Einwirkung besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag.
In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.


§ 6 Obliegenheiten, Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht


In Ergänzung zu den Obliegenheiten in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (dort § 16) gilt für die Unfallversicherung:
6.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, muss die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und den Versicherer unterrichten.
6.2 Sämtliche Angaben, um die der Versicherer die versicherte Person bittet, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden.
6.3 Der Versicherer beauftragt Ärzte, falls dies für die Prüfung der Leistungspflicht erforderlich ist.
Von diesen Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassen.
Der Versicherer trägen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
6.4 Für die Prüfung der Leistungspflicht benötigt der Versicherer möglicherweise Auskünfte von
-Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben;
- anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Die versicherten Personen müssen es dem Versicherer ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten.
Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, dem Versicherer die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und dem Versicherer zur Verfügung stellen.
6.5 Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist dies dem Versicherer unverzüglich zu melden.
Soweit zur Prüfung der Leistungspflicht erforderlich, ist dem Versicherer das Recht
zu verschaffen, eine Obduktion – durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt – durchführen zu lassen.
6.6 Die Rechtsfolgen, die bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten eintreten, sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter I. § 17 zu finden.

 

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